Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2026 [recte: 12. April 2026] sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zeitraum von Mitte Dezember 2025 bis März 2026 Ladendiebstähle in gewerbsmässiger Art und Weise begangen zu haben. In den meisten Fällen habe er unter Missachtung eines gültigen Hausver- bots Lebensmittel, Kleidungsstücke oder Parfums gestohlen. Aufgrund der Anzahl
3 der Waren müsse davon ausgegangen werden, dass er das Diebesgut im An- schluss veräussert habe, um seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum zu finanzieren.
E. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
E. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).
E. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid zum dringen- den Tatverdacht Folgendes aus: Dem Beschuldigten wird unter anderem gewerbsmässigen Diebstahl vorgeworfen. In Beachtung der umfangreichen Akten, welche die Staatsanwaltschaft einreichte, ist mit dieser einig zu gehen, wonach sich der dringende Tatverdacht auf mehrfachen Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von über CHF 300.- je Sachverhalt insbesondere aufgrund von Anhaltungen des Beschuldigten durch Personal der Geschädigten bzw. durch die Polizei sowie aufgrund von Bildern von Überwachungskameras er- gibt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer verzichtet auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, betont jedoch, den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich bei- zupflichten.
4 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 12. April 2026 (KZM 26 762) sowie im Haftverlängerungsantrag vom 11. April 2026 verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, mehrfach Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von jeweils über CHF 300.00 an verschiedenen Orten begangen zu haben. Dabei wurde er unter anderem durch das Personal der Geschädigten, durch die Polizei sowie anhand von Überwachungsaufnahmen iden- tifiziert. Der dringende Tatverdacht betreffend Verbrechen bzw. Vergehen ist damit zu bejahen.
E. 5 fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
E. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtge- fahr (Bst. a).
E. 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref-
E. 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen der Fluchtgefahr und führt diesbezüglich Folgendes aus: Der Beschuldigte ist C.________ (Land) Staatsangehöriger und lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Es mag zutreffen, dass er hier über soziale Beziehungen verfügt, auch wenn er diesbezüg- lich keine Angaben machte. Erstellt ist jedoch, dass er hier weder über eine Erwerbstätigkeit noch über ein etabliertes Wohndomizil verfügt. Er erklärte denn auch, seit vier Jahren bei einem Kollegen oder auf der Strasse zu leben. Der Beschuldigte musste deshalb zwecks Durchführung einer Befra- gung zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte in Be- achtung des Umfangs des dringenden Tatverdachts sowie der Vorstrafen mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen. Vor diesem Hintergrund der Lebenssituation des Beschuldigten ist von einer Fluchtgefahr durch Un- tertauchen in der Schweiz auszugehen. Den Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass die Kombination aus der Lebensführung des Beschuldigten, d.h. seiner unsteten Domizilsituation und der damit einhergehenden Konsequenz, seinen Aufenthalt auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht verlässlich zu kennen, mit den Bedürfnissen derselben an seiner Greifbarkeit zur Schlussfolgerung führen, dass eine Untertauchensgefahr vorliegt. Der Verweis auf die voraussichtliche Terminierung einer Hauptverhandlung im Rahmen eines anderen Strafverfahrens auf September 2026 ist diesbe- züglich insofern unbehelflich, als im heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Sicherheit abgeschätzt werden kann, ob der Beschuldigte der Vorladung zu jener Hauptverhandlung folgen wird. Die Flucht- gefahr durch ein Untertauchen erweist sich angesichts des Umstandes, dass die unstete Wohnsituati- on seit rund vier Jahren anhält, als ausgeprägt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich trotz Kenntnis eines bereits hängigen Strafverfahrens, in welchem schon seit August 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt werde, nicht dem Verfahren entzogen, sondern sei in D.________ geblieben. Sein zwischenzeitliches Verhalten – mit dem er bisweilen polizeiliche Fernhalteverfügungen nicht beachtet habe – sei zwar nicht rühmlich, spreche aber gegen eine Fluchtneigung. Auch seine persönliche Situation habe sich in den letzten Jahren nicht verändert; insbesondere bestehe die aktuelle Wohnsituation seit vier Jahren unverändert, weshalb darin kein fluchtanreizer- höhender Umstand liege. Auch die im anderen Verfahren angekündigte fakultative Landesverweisung habe ihn nicht zur Flucht veranlasst. Er lebe seit 15 Jahren in der Schweiz und habe hier in D.________ seinen Lebensmittelpunkt. Konkrete An- zeichen für Flucht, etwa Reisevorbereitungen, fehlten. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Erwägungen im Haftantrag sowie im ange- fochtenen Entscheid. Ergänzend bringt sie vor, massgeblich sei vorliegend die Ge- fahr eines Untertauchens im Inland. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ei- nen festen Wohnsitz noch über eine Erwerbstätigkeit und halte sich auch an wech- selnden Orten auf, teils auch ausserhalb von D.________. Der Verweis auf das andere Strafverfahren sei irrelevant, da die Terminvereinbarung hierfür zwischen Gericht und Verteidigung erfolgt sei; diese garantiere kein tatsächliches Erscheinen des Beschwerdeführers. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer keinen festen
6 Wohnsitz aufweise, keine Arbeit habe und für die Fortsetzung der Untersuchung habe ausgeschrieben werden müssen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei somit manifest.
E. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der
Fluchtgefahr zu Recht bejaht worden ist.
Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen weder über ein festes Wohn-
domizil noch über eine Erwerbstätigkeit. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit vier
Jahren bei Bekannten oder auf der Strasse (Einvernahme mit dem Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Hafteröffnung vom 10. April 2026, Z. 9-11) – was auch seine Ver-
teidigung betont (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Haf-
teröffnung vom 10. April 2026, Z. 107-109). Damit fehlt es ihm an stabilen sozialen
und wirtschaftlichen Verhältnissen, die geeignet wären, eine verlässliche Präsenz
an einem bestimmten Aufenthaltsort zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass er sich
offenkundig nicht nur im Raum D.________ aufhält, sondern auch nach
E.________, F.________ oder G.________ gefahren ist, was seine Lokalisierbar-
keit zusätzlich erschwert. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
zwecks Durchführung der Untersuchungshandlungen zur Verhaftung ausgeschrie-
ben werden musste (vgl. Ausschreibungsbegehren Ripol / SIS vom 8. April 2026),
belegt sodann konkret, dass seine tatsächliche Greifbarkeit für die Strafverfol-
gungsbehörden bereits eingeschränkt war.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich trotz Kenntnis der be-
reits beantragten unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Verfahren entzogen, ver-
mag dies die Fluchtgefahr nicht zu entkräften. Daraus lässt sich lediglich ableiten,
dass er sich bislang nicht ins Ausland abgesetzt hat. Entscheidend ist vorliegend
jedoch die konkrete Gefahr eines Untertauchens im Inland. Gerade vor dem Hin-
tergrund seiner seit Jahren unsteten Lebensführung ist nicht gewährleistet, dass er
für die Strafverfolgungsbehörden zuverlässig erreichbar bleibt. Der Umstand, dass
die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit bestehen,
relativiert die Fluchtgefahr nicht, sondern unterstreicht vielmehr deren strukturellen
Charakter.
Auch aus dem Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal keine verlässliche
soziale oder wirtschaftliche Verankerung seinerseits ersichtlich ist. Schliesslich hat
der Beschwerdeführer mit Blick auf die Vielzahl der zur Diskussion stehenden De-
likte im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen, was
einen zusätzlichen Anreiz begründet, sich dem Verfahren zu entziehen.
Insgesamt ist somit aufgrund der konkreten Umstände ernsthaft zu befürchten,
dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren durch Untertauchen im Inland
entziehen könnte. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
E. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und
7 Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
E. 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Verhältnismässigkeit der Untersu- chungshaft Folgendes aus: In Beachtung des Umfangs des dringenden Tatverdachts sowie der bestehenden Vorstrafen ist im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegt als eine Untersu- chungshaft einer Dauer von zwei Monaten. Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft ist die beantragte Haftdauer deshalb als verhältnismässig einzustufen. Hinsichtlich der Verfahrensführung und des dabei zu beachtenden Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO dürften die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen, wie sie von Seiten der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar aufgeführt werden, einen Zeitbedarf bedeuten, der die Dauer von zwei Monaten fraglos rechtfertigt. So gilt es insbesondere, bezüglich der in dringendem Tatverdacht stehenden Sachverhalte weitere Schritte zu unternehmen, wie Konfrontation des Beschuldigten mit den Vorwürfen und Abklärungen bei den Geschädigten hinsichtlich deren möglicher Parteistellung und der Schadenshöhe. Den Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass zwar zutreffend ist, dass sich in den Akten zahlreiche Einvernahmen mit dem Beschuldigten befinden. Mit zwei Ausnahmen, Einvernahmen vom
6. Januar 2026 bzw. vom 26. März 2026 in G.________, wurden diese Einvernahmen jedoch jeweils im Nachgang zu Anhaltungen des Beschuldigten durchgeführt, weshalb sich mit Verweis auf diese Einvernahmen nicht begründen lässt, dass der Beschuldigte den Behörden jeweils zeitgerecht greif- bar war. Dass Die Untersuchungshaft auch dazu führen kann, dass durch den Beschuldigten keine weiteren einschlägigen Sachverhalte verwirklicht werden können, vermag diese nicht als unrechtmäs- sig erscheinen zu lassen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft sei nicht erforderlich, da allfällige weitere Verfahrenshandlungen auch mit ihm in Freiheit durchgeführt werden könnten und er seinen Mitwirkungspflichten bislang stets nachgekommen sei. Die Haft diene in unzulässiger Weise der Vereinfachung bzw. Beschleunigung der Ermittlungsarbeit. Zudem ergebe sich aus der bereits erfolgten Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 15. April 2026, dass keine weiteren Untersuchungs- handlungen mehr geplant seien und insbesondere auch keine Landesverweisung mehr drohe, weshalb eine Fluchtgefahr entfalle. Die – für zwei Monate angeordnete
– Haft laufe damit auf ein unzulässiges «Ruhigstellen» hinaus und erweise sich insgesamt als unverhältnismässig.
8 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass aus der Dauer der Untersu- chungshaft keine Ableitung zum Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erfolgen könne, sondern dafür die Verhältnismässigkeit massgebend sei. Diese sei vorlie- gend gewahrt.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. April 2026 in Untersuchungshaft. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Diebstahls, des Hausfriedens- bruchs sowie weiterer Delikte (vgl. Entwurf der Anklageschrift vom 14. April 2026) droht bei der angeordneten Haftdauer von zwei Monaten offensichtlich noch keine Überhaft. Vielmehr ist im Falle einer Verurteilung mit einer deutlich härteren Sank- tion zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Untersuchungshaft nicht primär unter dem Gesichtspunkt weiterer Untersuchungshandlungen zu beurteilen, sondern dient der Sicherung seiner Anwesenheit im Verfahren angesichts der be- jahten Fluchtgefahr. Die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO bringt zwar zum Aus- druck, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung im Wesentlichen als abge- schlossen erachtet. Sie schliesst jedoch ergänzende Beweisanträge der Parteien und damit weitere Verfahrenshandlungen nicht aus. Unabhängig davon besteht der Haftzweck auch nach Abschluss der Untersuchung fort, namentlich im Hinblick auf die Anklageerhebung und das anschliessende Verfahren vor dem Regionalgericht. Der Einwand, die Haft diene lediglich der Vereinfachung der Ermittlungsarbeit oder einem unzulässigen «Ruhigstellen», erweist sich damit als unbegründet. Dass der Beschwerdeführer bislang seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sein will, vermag angesichts seiner konkreten Lebensverhältnisse und der fehlenden Ge- währ seiner zukünftigen Greifbarkeit keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
E. 6.5 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende Fluchtge- fahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine zu erkennen. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungs- haft erweist sich demnach als verhältnismässig.
E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin H.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 218 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. April 2026 (KZM 26 762)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Mit Entscheid vom 12. April 2026 (KZM 26 762) ordnete das Kan- tonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für zwei Monate, d.h. bis zum 9. Juni 2026 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2026 [recte: 12. April 2026] sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei praxisgemäss am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 22. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 23. April 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme, verwies stattdessen auf den Entscheid vom 12. April 2026 und reichte die amtlichen Akten KZM 26 762 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 24. April 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. April 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels und wies darauf hin, dass allfällige Schlussbemerkungen innert zwei Ta- gen einzureichen seien. Am 28. April 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zeitraum von Mitte Dezember 2025 bis März 2026 Ladendiebstähle in gewerbsmässiger Art und Weise begangen zu haben. In den meisten Fällen habe er unter Missachtung eines gültigen Hausver- bots Lebensmittel, Kleidungsstücke oder Parfums gestohlen. Aufgrund der Anzahl
3 der Waren müsse davon ausgegangen werden, dass er das Diebesgut im An- schluss veräussert habe, um seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid zum dringen- den Tatverdacht Folgendes aus: Dem Beschuldigten wird unter anderem gewerbsmässigen Diebstahl vorgeworfen. In Beachtung der umfangreichen Akten, welche die Staatsanwaltschaft einreichte, ist mit dieser einig zu gehen, wonach sich der dringende Tatverdacht auf mehrfachen Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von über CHF 300.- je Sachverhalt insbesondere aufgrund von Anhaltungen des Beschuldigten durch Personal der Geschädigten bzw. durch die Polizei sowie aufgrund von Bildern von Überwachungskameras er- gibt. 4.4 Der Beschwerdeführer verzichtet auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, betont jedoch, den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich bei- zupflichten.
4 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 12. April 2026 (KZM 26 762) sowie im Haftverlängerungsantrag vom 11. April 2026 verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, mehrfach Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von jeweils über CHF 300.00 an verschiedenen Orten begangen zu haben. Dabei wurde er unter anderem durch das Personal der Geschädigten, durch die Polizei sowie anhand von Überwachungsaufnahmen iden- tifiziert. Der dringende Tatverdacht betreffend Verbrechen bzw. Vergehen ist damit zu bejahen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtge- fahr (Bst. a). 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref-
5 fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen der Fluchtgefahr und führt diesbezüglich Folgendes aus: Der Beschuldigte ist C.________ (Land) Staatsangehöriger und lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Es mag zutreffen, dass er hier über soziale Beziehungen verfügt, auch wenn er diesbezüg- lich keine Angaben machte. Erstellt ist jedoch, dass er hier weder über eine Erwerbstätigkeit noch über ein etabliertes Wohndomizil verfügt. Er erklärte denn auch, seit vier Jahren bei einem Kollegen oder auf der Strasse zu leben. Der Beschuldigte musste deshalb zwecks Durchführung einer Befra- gung zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte in Be- achtung des Umfangs des dringenden Tatverdachts sowie der Vorstrafen mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen. Vor diesem Hintergrund der Lebenssituation des Beschuldigten ist von einer Fluchtgefahr durch Un- tertauchen in der Schweiz auszugehen. Den Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass die Kombination aus der Lebensführung des Beschuldigten, d.h. seiner unsteten Domizilsituation und der damit einhergehenden Konsequenz, seinen Aufenthalt auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht verlässlich zu kennen, mit den Bedürfnissen derselben an seiner Greifbarkeit zur Schlussfolgerung führen, dass eine Untertauchensgefahr vorliegt. Der Verweis auf die voraussichtliche Terminierung einer Hauptverhandlung im Rahmen eines anderen Strafverfahrens auf September 2026 ist diesbe- züglich insofern unbehelflich, als im heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Sicherheit abgeschätzt werden kann, ob der Beschuldigte der Vorladung zu jener Hauptverhandlung folgen wird. Die Flucht- gefahr durch ein Untertauchen erweist sich angesichts des Umstandes, dass die unstete Wohnsituati- on seit rund vier Jahren anhält, als ausgeprägt. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich trotz Kenntnis eines bereits hängigen Strafverfahrens, in welchem schon seit August 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt werde, nicht dem Verfahren entzogen, sondern sei in D.________ geblieben. Sein zwischenzeitliches Verhalten – mit dem er bisweilen polizeiliche Fernhalteverfügungen nicht beachtet habe – sei zwar nicht rühmlich, spreche aber gegen eine Fluchtneigung. Auch seine persönliche Situation habe sich in den letzten Jahren nicht verändert; insbesondere bestehe die aktuelle Wohnsituation seit vier Jahren unverändert, weshalb darin kein fluchtanreizer- höhender Umstand liege. Auch die im anderen Verfahren angekündigte fakultative Landesverweisung habe ihn nicht zur Flucht veranlasst. Er lebe seit 15 Jahren in der Schweiz und habe hier in D.________ seinen Lebensmittelpunkt. Konkrete An- zeichen für Flucht, etwa Reisevorbereitungen, fehlten. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Erwägungen im Haftantrag sowie im ange- fochtenen Entscheid. Ergänzend bringt sie vor, massgeblich sei vorliegend die Ge- fahr eines Untertauchens im Inland. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ei- nen festen Wohnsitz noch über eine Erwerbstätigkeit und halte sich auch an wech- selnden Orten auf, teils auch ausserhalb von D.________. Der Verweis auf das andere Strafverfahren sei irrelevant, da die Terminvereinbarung hierfür zwischen Gericht und Verteidigung erfolgt sei; diese garantiere kein tatsächliches Erscheinen des Beschwerdeführers. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer keinen festen
6 Wohnsitz aufweise, keine Arbeit habe und für die Fortsetzung der Untersuchung habe ausgeschrieben werden müssen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei somit manifest. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht worden ist. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen weder über ein festes Wohn- domizil noch über eine Erwerbstätigkeit. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit vier Jahren bei Bekannten oder auf der Strasse (Einvernahme mit dem Beschwerdefüh- rer anlässlich der Hafteröffnung vom 10. April 2026, Z. 9-11) – was auch seine Ver- teidigung betont (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Haf- teröffnung vom 10. April 2026, Z. 107-109). Damit fehlt es ihm an stabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die geeignet wären, eine verlässliche Präsenz an einem bestimmten Aufenthaltsort zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass er sich offenkundig nicht nur im Raum D.________ aufhält, sondern auch nach E.________, F.________ oder G.________ gefahren ist, was seine Lokalisierbar- keit zusätzlich erschwert. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zwecks Durchführung der Untersuchungshandlungen zur Verhaftung ausgeschrie- ben werden musste (vgl. Ausschreibungsbegehren Ripol / SIS vom 8. April 2026), belegt sodann konkret, dass seine tatsächliche Greifbarkeit für die Strafverfol- gungsbehörden bereits eingeschränkt war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich trotz Kenntnis der be- reits beantragten unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Verfahren entzogen, ver- mag dies die Fluchtgefahr nicht zu entkräften. Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass er sich bislang nicht ins Ausland abgesetzt hat. Entscheidend ist vorliegend jedoch die konkrete Gefahr eines Untertauchens im Inland. Gerade vor dem Hin- tergrund seiner seit Jahren unsteten Lebensführung ist nicht gewährleistet, dass er für die Strafverfolgungsbehörden zuverlässig erreichbar bleibt. Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit bestehen, relativiert die Fluchtgefahr nicht, sondern unterstreicht vielmehr deren strukturellen Charakter. Auch aus dem Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal keine verlässliche soziale oder wirtschaftliche Verankerung seinerseits ersichtlich ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Blick auf die Vielzahl der zur Diskussion stehenden De- likte im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen, was einen zusätzlichen Anreiz begründet, sich dem Verfahren zu entziehen. Insgesamt ist somit aufgrund der konkreten Umstände ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren durch Untertauchen im Inland entziehen könnte. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und
7 Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Verhältnismässigkeit der Untersu- chungshaft Folgendes aus: In Beachtung des Umfangs des dringenden Tatverdachts sowie der bestehenden Vorstrafen ist im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegt als eine Untersu- chungshaft einer Dauer von zwei Monaten. Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft ist die beantragte Haftdauer deshalb als verhältnismässig einzustufen. Hinsichtlich der Verfahrensführung und des dabei zu beachtenden Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO dürften die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen, wie sie von Seiten der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar aufgeführt werden, einen Zeitbedarf bedeuten, der die Dauer von zwei Monaten fraglos rechtfertigt. So gilt es insbesondere, bezüglich der in dringendem Tatverdacht stehenden Sachverhalte weitere Schritte zu unternehmen, wie Konfrontation des Beschuldigten mit den Vorwürfen und Abklärungen bei den Geschädigten hinsichtlich deren möglicher Parteistellung und der Schadenshöhe. Den Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass zwar zutreffend ist, dass sich in den Akten zahlreiche Einvernahmen mit dem Beschuldigten befinden. Mit zwei Ausnahmen, Einvernahmen vom
6. Januar 2026 bzw. vom 26. März 2026 in G.________, wurden diese Einvernahmen jedoch jeweils im Nachgang zu Anhaltungen des Beschuldigten durchgeführt, weshalb sich mit Verweis auf diese Einvernahmen nicht begründen lässt, dass der Beschuldigte den Behörden jeweils zeitgerecht greif- bar war. Dass Die Untersuchungshaft auch dazu führen kann, dass durch den Beschuldigten keine weiteren einschlägigen Sachverhalte verwirklicht werden können, vermag diese nicht als unrechtmäs- sig erscheinen zu lassen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft sei nicht erforderlich, da allfällige weitere Verfahrenshandlungen auch mit ihm in Freiheit durchgeführt werden könnten und er seinen Mitwirkungspflichten bislang stets nachgekommen sei. Die Haft diene in unzulässiger Weise der Vereinfachung bzw. Beschleunigung der Ermittlungsarbeit. Zudem ergebe sich aus der bereits erfolgten Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 15. April 2026, dass keine weiteren Untersuchungs- handlungen mehr geplant seien und insbesondere auch keine Landesverweisung mehr drohe, weshalb eine Fluchtgefahr entfalle. Die – für zwei Monate angeordnete
– Haft laufe damit auf ein unzulässiges «Ruhigstellen» hinaus und erweise sich insgesamt als unverhältnismässig.
8 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass aus der Dauer der Untersu- chungshaft keine Ableitung zum Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erfolgen könne, sondern dafür die Verhältnismässigkeit massgebend sei. Diese sei vorlie- gend gewahrt. 6.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. April 2026 in Untersuchungshaft. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Diebstahls, des Hausfriedens- bruchs sowie weiterer Delikte (vgl. Entwurf der Anklageschrift vom 14. April 2026) droht bei der angeordneten Haftdauer von zwei Monaten offensichtlich noch keine Überhaft. Vielmehr ist im Falle einer Verurteilung mit einer deutlich härteren Sank- tion zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Untersuchungshaft nicht primär unter dem Gesichtspunkt weiterer Untersuchungshandlungen zu beurteilen, sondern dient der Sicherung seiner Anwesenheit im Verfahren angesichts der be- jahten Fluchtgefahr. Die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO bringt zwar zum Aus- druck, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung im Wesentlichen als abge- schlossen erachtet. Sie schliesst jedoch ergänzende Beweisanträge der Parteien und damit weitere Verfahrenshandlungen nicht aus. Unabhängig davon besteht der Haftzweck auch nach Abschluss der Untersuchung fort, namentlich im Hinblick auf die Anklageerhebung und das anschliessende Verfahren vor dem Regionalgericht. Der Einwand, die Haft diene lediglich der Vereinfachung der Ermittlungsarbeit oder einem unzulässigen «Ruhigstellen», erweist sich damit als unbegründet. Dass der Beschwerdeführer bislang seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sein will, vermag angesichts seiner konkreten Lebensverhältnisse und der fehlenden Ge- währ seiner zukünftigen Greifbarkeit keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. 6.5 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende Fluchtge- fahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine zu erkennen. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungs- haft erweist sich demnach als verhältnismässig. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin H.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.